Der Verein führt den Namen Gesangverein »Frohsinn« Mömlingen 1919 e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg am Main am 26.1.1993 unter VR 603 eingetragen worden. Er hat seinen Sitz in Mömlingen. Der Chor ist Mitglied des Maintal-Sängerbundes im Deutschen Chorverband.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es neben der Pflege des Chorgesangs, das Interesse am Liedgut in breiten Kreisen der Bevölkerung zu wecken und zur kulturellen Bereicherung der Allgemeinheit beizutragen. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte, Liederabende, Serenaden und umrahmt öffentliche Anlässe. Zum Kulturaustausch unternimmt der Verein Konzert- und (oder) Kulturreisen, die durch die Vereinskasse begünstigt werden können.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
Die Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse, sowie die Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Konzertreisen, Liederabende, Serenaden und Umrahmungen von öffentlichen Anlässen) dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke Verwendung finden.
Der Verein besteht aus:
Der Verein gibt sich Ordnungen. Diese enthalten Geschäftsordnungen, Jugendordnungen, Rechtsordnungen, Finanzordnungen, usw., zusätzliche Ehrenämter, wie z.B. Fähnrich und Notenwart, und Bestimmung des Ältestenrates.
Alle Mitglieder des Chores sind verpflichtet, die Ziele des Chores nach besten Kräften zu fördern und in der Öffentlichkeit dem Ansehen des Vereins Rechnung zu tragen. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Singstunden und Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat die, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, sowie die aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagen, regelmäßig zu entrichten und an der Erhaltung und Pflege des Eigentums des Chores mitzuwirken.
Die Mitgliedschaft endet:
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Mömlingen einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Der Vorsitzende kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich gemeldet haben.
Die Vorstandschaft besteht aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt. Abweichungen können von der Mitgliederversammlung getroffen werden.
Der Chorleiter wird durch die Vorstandschaft berufen.
Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen per Akklamation sind auf Antrag zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht wurde, bzw. kein Widerspruch erfolgt.
Bei allen Wahlen ist absolute Mehrheit erforderlich, andernfalls findet Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder und solche, die sich durch schriftliche Bestätigung zur Übernahme eines Amtes bereit erklären.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Nach Schluss des Vereinsjahres hat der Vorstand in der folgenden Mitgliederversammlung einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Veranstaltungsplan für das neue Vereinsjahr den Mitgliedern der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist.
Der Kassier hat die gesamte Kassenverwaltung zu leiten. Er ist für alle vereinsinternen Kassengeschäfte alleinig zeichnungsberechtigt. Bei allen Veranstaltungen, wie Konzerte, Serenaden, Liederabende, etc., wird der Kassier bezüglich der Einnahmen, einen Einnahmebeleg erstellen und diesen von dem zweiten Kassier oder einem Mitglied des Vereins gegenzeichnen lassen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.
Der musikalische Leiter des Chores wird von der Vorstandschaft ernannt. Er ist für die musikalische Arbeit im Chor, zusammen mit dem Liederausschuss, verantwortlich. Dies gilt besonders für die Zusammenstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.
Der Chorleiter erhält ein monatliches Entgeld für seine Tätigkeit im Verein.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letzten, gültigen Fassung.
Ausgaben und etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und dergleichen.
Zu Willenserklärungen und zu Ausgaben, die den Verein belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Konzerte und Veranstaltungen sind davon ausgenommen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mömlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die geänderte Satzung wurde den Teilnehmern der Mitgliederversammlung am 21.10.2001 zur Genehmigung vorgetragen und von diesen beschlossen. Mit der Eintragung ins Vereinsregister am Amtsgericht Obernburg am Main wird diese Satzung rechtskräftig und ersetzt die bisherige Satzung vom April 1992.
Mömlingen, 22. Oktober 2001