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1.)

Änderungen an der Satzung vom April 1992

Zu §1: Name und Sitz des Vereins

1992: Der Verein führt den Namen Gesangverein »Frohsinn« Mömlingen 1919 mit dem Zusatz e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg einzutragen.

2001: Der Verein führt den Namen Gesangverein »Frohsinn« Mömlingen 1919 e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg am Main am 26.1.1993 unter VR 603 eingetragen worden.

Zu §2: Zweck des Vereins

1992: Der Vereins bezweckt neben der Pflege des Chorgesangs, das Interesse am Liedgut in breiten Kreisen der Bevölkerung zu wecken und zur kulturellen Bereicherung der Allgemeinheit beizutragen. [...]

Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeitsveranstaltungen sollen dabei dieses Ziel vertiefen helfen. [...]

2001: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es neben der Pflege des Chorgesangs, das Interesse am Liedgut in breiten Kreisen der Bevölkerung zu wecken und zur kulturellen Bereicherung der Allgemeinheit beizutragen. [...]

Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte, Liederabende, Serenaden und umrahmt öffentliche Anlässe. Zum Kulturaustausch unternimmt der Verein Konzert- und (oder) Kulturreisen, die durch die Vereinskasse begünstigt werden können. [...]

Die Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse, sowie die Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Konzertreisen, Liederabende, Serenaden und Umrahmungen von öffentlichen Anlässen) dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke Verwendung finden.

Zu §3: Mitglieder

1992: [...] Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Chorleiter in Abstimmung mit dem Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

2001: [...] Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Chorleiter in Abstimmung mit dem Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Zu §4: Ordnungen und Pflichten der Mitglieder

1992: Pflichten der Mitglieder

[...] Jedes Mitglied hat die, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge regelmäßig zu entrichten und an der Erhaltung und Pflege des Eigentums des Chores mitzuwirken.

2001: Ordnungen und Pflichten der Mitglieder

Der Verein gibt sich Ordnungen. Diese enthalten Geschäftsordnungen, Jugendordnungen, Rechtsordnungen, Finanzordnungen, usw., zusätzliche Ehrenämter, wie z.B. Fähnrich und Notenwart, und Bestimmung des Ältestenrates.

[...] Jedes Mitglied hat die, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, sowie die aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagen, regelmäßig zu entrichten und an der Erhaltung und Pflege des Eigentums des Chores mitzuwirken.

Zu §5: Beendigung der Mitgliedschaft

1992: [...] Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, doch muß der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.

2001: [...] Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

Zu §6: Organe des Vereins

1992: Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

2001: Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. der Ältestenrat

Zu §7: Die Mitgliederversammlung

1992: [...] Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

2001: [...] Eine Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Mömlingen einzuberufen.

Zu §8: Aufgaben der Mitgliederversammlung

1992: [...] 3) Wahl des Vorstandes

[...] 5) Festsetzung des Mitgliederbeitrags

[...] 7) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

2001: [...] 3) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates

[...] 5) Festsetzung des Mitgliederbeitrags und Beschlussfassung über Umlagen

[...] 7) Beschlussfassung über die Fusion und Auflösung des Vereins

8) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.

[...] 10) Bestätigung des Ältestenrates auf Vorschlag der Vorstandschaft

Zu §9: Die Vorstandschaft

1992: Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Chorleiter,
  3. dem Ausschuß, gebildet aus acht Mitgliedern des Vereins,
  4. dem Ältestenrat, gebildet aus drei Mitgliedern des Vereins.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Schriftführer
  4. der Kassier
  5. der stellvertretende Kassier
  6. der Pressewart

2001: Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Beirat, gebildet aus acht Mitgliedern des Vereins
  3. dem Ältestenrat, aus maximal sechs Mitgliedern des Vereins

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende
  2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Schriftführer
  4. der Kassier
  5. der stellvertretende Kassier

Zu §10: Jahresberichte

1992: Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand in der folgenden Mitgliederversammlung einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Veranstaltungsplan für das neue Geschäftsjahr den Mitgliedern der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassenbericht muß vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.

2001: Nach Schluss des Vereinsjahres hat der Vorstand in der folgenden Mitgliederversammlung einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Veranstaltungsplan für das neue Vereinsjahr den Mitgliedern der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.

Zu §11: Vereinsführung

1992: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. [...] Die zwei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist.

2001: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. [...] Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist.

Zu §12: Kassenführung

1992: [...] Bei allen Veranstaltungen, wie Feste, Pickniks, Liederabende, etc., wird der Kassier bezüglich der Einnahmen, einen Einnahmebeleg erstellen und diesen von dem zweiten Kassier oder einem Mitglied des Vereins gegenzeichnen lassen.

2001: [...] Bei allen Veranstaltungen, wie Konzerte, Serenaden, Liederabende, etc., wird der Kassier bezüglich der Einnahmen, einen Einnahmebeleg erstellen und diesen von dem zweiten Kassier oder einem Mitglied des Vereins gegenzeichnen lassen.

Zu §13: Chorleiter

1992:

2001: [...] Der Chorleiter erhält ein monatliches Entgeld für seine Tätigkeit im Verein.

Zu §14: Vereinsjahr

1992: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2001: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

Zu §15: Gemeinnützigkeit

1992: [...] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung.

2001: [...] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letzten, gültigen Fassung.

Zu §17: Auflösung des Vereins

1992: [...] Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird mit Einwilligung des Finanzamtes der Gemeinde Mömlingen zur treuhänderischen Verwaltung übergeben.

2001: [...] Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mömlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Zu §18: In-Kraft-Treten der Satzung

1992: Die Eintragung des Gesangverein »Frohsinn« in das Vereinsregister, sowie die geänderte und verbesserte Satzung hat die Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1991 beschlossen. Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Obernburg / Main rechtskräftig.

Mit der Rechtswirksamkeit dieser Satzung treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

2001: Die geänderte Satzung wurde den Teilnehmern der Mitgliederversammlung am 21.10.2001 zur Genehmigung vorgetragen und von diesen beschlossen. Mit der Eintragung ins Vereinsregister am Amtsgericht Obernburg am Main wird diese Satzung rechtskräftig und ersetzt die bisherige Satzung vom April 1992.




2.)

Beitragserhöhung

Wie Sie wissen beträgt unser bisheriger Mitgliedsbeitrag p.a. seit nunmehr über 10 Jahren 24,00 DM. Durch die explosiven Kostensteigerungen (z.B. Chorleiterhonorar, Fahrtkosten bei Besuchen von Konzerten, Festen und Liederabenden, Notenmaterial, usw.) ist der bisherige Beitrag so nicht mehr haltbar.

In der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2001 wurde einstimmig folgende Neufestsetzung beschlossen:

ab 1. Januar 2002

18,00 €

35,20 DM

ab 1. Januar 2004

25,00 €

48,90 DM

 

 

Diese Beiträge werden wie bisher auch künftig von Ihrem Konto abgebucht, erstmals im Frühjahr 2002.

Wir hoffen, dass Sie uns auch weiterhin die Treue halten und somit zum Fortbestehen und zur Förderung des GV »Frohsinn« Mömlingen Ihren Beitrag leisten.

Ihre Vorstandschaft des GV »Frohsinn« Mömlingen



3.)

Ergebnisse der Erweiterten Vorstandssitzung
vom 17.07.2002